Eheverträge und Partnerschaftsverträge

Ein Kompesationslos vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs

ist nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluß des Vertrages wußten bzw. als wahrscheinlich einkalkulierten, daß die Ehefrau wegen Kinderbetreuung in Kürze ihre Erwerbstätigkeit aufgeben und außer den Kindererziehungszeiten keine weiteren Rentenanwartschaften erzielen wird.

Ein Ehevertrag kann auch in dem Fall, daß die Einzelregelungspunkte nicht sittenwidrig sind, dennoch bei Gesamtschau aller getroffenen Vereinbarungen sittenwidrig und damitunwirksam sein, wenn sich eine einseitige Lastenverteilung ergibt und sich die Ehegatten damit nicht als gleichberechtigte Verhandlungspartner gegenüber stehen.
BGH vom 09.07.2008 XII ZR 6/07