Vergütungsansprüche

Auslandseinsatz: Vergütung eines Bauarbeiters
Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigter Maurer. Er arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür verlangte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den nach seinem Vorbringen in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das BAG hat die Entscheidung des Kandesarbeitsgerichts bestätigt. Der Maurer könne mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen (BAG, 5 AZR 171/10).

Fahrtzeiten nach Arbeitsantritt müssen bezahlt werden
Wird in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass nach Arbeitsantritt geleistete Fahrzeiten nicht vergütet werden, wird der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt.

Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz deutlich. Die Richter erläuterten, dass grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko tragen müsse. Er könne dies nicht einfach so auf die Arbeitnehmer abwälzen. Daher seien vertragliche Bestimmungen, die diese Risiken auf den Arbeitnehmer verschieben, üblicherweise unzulässig. Der Arbeitnehmer könne hier also eine Vergütung verlangen (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 87/13).