Ehegattenunterhalt
Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts für ein zehnjähriges Kind kann nicht dadurch erreicht werden, dass pauschal auf schlechte schulische Leistungen verwiesen wird.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg die entsprechende Klage einer Kindesmutter ab. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass das Gesetz einen automatischen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres vorsehe. Für den Zeitraum danach bestehe nur ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn dies der Billigkeit entspreche. Dazu müsse die Anspruchstellerin darlegen und beweisen, dass und aus welchen Gründen sowie in welchem Umfang sie das Kind weiter selbst betreuen müsse, beziehungsweise, dass sie wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten keine Voll- oder Teilerwerbstätigkeit neben der eigenen Kindesbetreuung ausüben könne.
Je älter das Kind sei, desto höher seien die Anforderungen an diesen Nachweis. Sei das Kind fast zehn Jahre alt, sei üblicherweise wegen des Schulbesuchs bis zum frühen Nachmittag keine Betreuung durch den Elternteil nötig. In einem solchen Fall sei die pauschale Behauptung schlechterer schulischer Leistungen des Kindes nicht ausreichend, um von einem erhöhten Betreuungsbedarf auszugehen. Es müsse vielmehr die tatsächlich notwendige Betreuung im Einzelnen dargelegt werden (OLG Brandenburg, 10 UF 85/09).
Neue Dreiteilungsmethode
Nach Rechtskraft der Scheidung entstehende Umstände, die keinen direkten Bezug zur Ehe haben, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht und sind damit auf der Bedarfsebene und nicht auf der Leistungsebene zu berücksichtigen.
Dazu gehören insbesondere Unterhaltsanprüche des neuen Ehegatten oder weiterer Kinder.
Der BGH ist damit zum Stichtagsprinzip der Scheidung zurückgekehrt.
BGH vom 07.12.2011 XII ZR 151/09 in Fortsetzung von BVerfG vom 25.01.2011 1 BvR 918/10
Ehebedingte Nachteile können durch Vorteile während der Ehe oder nach der Scheidung kompensiert werden
Ehebedingte, beim Umfang der Unterhaltsbegrenzung nach § 1587 b BGB zu beachtende Nachteile können auch in einem Nachteil bei der Altersversorgung liegen.
Der Versorgungsausgleich gleicht regelmäßig diese Nachteile aus, es sei denn der hier geschaffene Ausgleich ist nicht angemessen, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte nur geringe Anwartschaften hat, oder im Falle einer möglichen Erwerbsunfähigkeitsrente fehlen die Mindestvoraussetzungen.
Für diesen Fall sind dann aber im Rahmen einer umfassenden Billigkeitserwägung auch andere Komponenten wie Ehedauer sowie die Vermögensverhältnisse der Parteien gerade aufgrund des güterrechtlichen Ausgleichs einzubiehen.
BGH vom 08.06.2011 XII ZR 17/09
Für die Feststelllung ehebedingter Nachteile kommt es auf die Rollenverteilung in der Ehe an
Soweit ein Ehegatte seine Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat, kommt es nicht darauf an, ob dies auf übereinstimmender Entscheidung beider Ehegatten beruhte. Die tatsächlich entstandenen Erwerbsnachteile sind ehebedingt.
BGH vom 16.02.2011 XII ZR 108/09
Für – Prinzip bei der Einkommensermittlung eines Selbständigen
Im Rahmen der Einkommensermittlung eines Selbständigen kann vom üblichen In-Prinzip abgewichen werden, wenn durch das Für-Prinzip eine realitätsnäheren Ermittlung der Bemessungsgrundlage erzielt wird.
BGH vom 21.09.2011 XII ZR 121/09